Rechtliches verschiedene Länder adac.de | techstage.de
z.B. VANTRUE N4 oder Azdome M01 Pro
Polfiler (GPL Filter) gegen Reflexionen
Empfehlung: U3 V30 A2 Speicherkarten, z.B. SanDisk Extreme!
Befestigen mit statischem Sticker (Static Sticker), das ist eine Vinyl Klebefolie auf die dann die Dashcam geklebt wird.
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- AZDOME GS63H
- Vantrue E1
- VIOFO A119 Mini (Nachfolger A119 V3) Sony STARVIS IMX335 5MP Sensor
beste Einstellung: 1440p, 30fps, hohe Bitrate, HD tagsüber aus, nachts an, Endlosschleife 10 min, mp4Amazon.de | @EureVideosFahrnuenftig
A229 Pro für mehrere Kameras DashCamDriversGermany
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
- 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
- Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
- Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
- 1Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
- 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. 2§ 32 gilt entsprechend.
- Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.